Artikel 1 - Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (NOK-GefAbwVEV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17); Geltung ab 28.05.2022
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Artikel 1 Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 NOK-GefAbwV

(gesamter Text siehe Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung - NOK-GefAbwV)

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NOK-GefAbwVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOK-GefAbwVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel NOK-GefAbwVEV 1)
... des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments ...


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