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Artikel 2 - Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (NOK-GefAbwVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),".
- 3.
- Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||
Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage | | ||
„21 | Verfügung eines Durchfahrtsverbots | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV | 111 | |
22 | Anordnung einer Nutzungsbeschränkung | § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV | 74,40 - 223". |
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NOK-GefAbwVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NOK-GefAbwVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 2 SeeLotsEigVEV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Nummer 31 ...
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