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Artikel 2 - Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen (SeeLotsEigVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
- „31a.
- Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:
„28 | Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere | § 10 SeeLG | 181". |
- bb)
- In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe „Nummer 28" durch die Angabe „Nummer 29" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet." - bb)
- In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe „20,70" durch die Angabe „19,65" ersetzt.
- cc)
- In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe „70-130" durch die Angabe „149" ersetzt.
- dd)
- In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl „3.195" durch die Zahl „3.075" ersetzt.
- ee)
- In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl „3.195" durch die Zahl „3.075" ersetzt.
- ff)
- In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe „80,15" durch die Angabe „78,10" ersetzt.
- gg)
- In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl „2.503" durch die Zahl „2.420" ersetzt.
- hh)
- In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl „623" durch die Zahl „595" ersetzt.
- ii)
- In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl „978" durch die Zahl „958" ersetzt.
- jj)
- Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und 3014 eingefügt:
„3010 | Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch- führung von Seelotseignungsuntersuchungen | § 8 SeeLG | 520 |
3011 | Durchführung des psychologischen Eignungstests bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer- bern und Feststellung des Ergebnisses | § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV | 150 |
3012 | Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- mer 3013 | § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV | 16,70 |
3013 | Vorausgegangene körperliche Untersuchung | § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG | nach Zeit- aufwand |
3014 | Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich- keitszeugnisses | § 14 Absatz 3 SeeArbG | 55,85". |
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