Artikel 4 - Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen (SeeLotsEigVEV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777 (Nr. 17); Geltung ab 28.05.2022

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 28. Mai 2022 SeeLotUntV 1998

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2022.



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