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Änderung Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 31.05.2022
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2022 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2022 geltenden Fassung durch B. v. 08.06.2022 BAnz AT 10.06.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 | |
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) In Nummer 3a werden nach den Wörtern 'in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht' die Wörter 'oder nicht mehr' eingefügt. cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst: '9. geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Nummer 10 ist, 10. Impfnachweis a) ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder, b) sofern die Impfung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, dass die Person, auf die der Nachweis ausgestellt ist, aa) zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat und seit dem Erhalt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd., bbb) Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd., ccc) CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder ddd) CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd. oder bb) zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat sowie mindestens 270 Tage nach Erhalt der letzten Einzelimpfung eine zusätzliche Impfung mit einem der folgenden Impfstoffe oder mit einem Impfstoff erhalten hat, der von der Europäischen Union zugelassen ist oder im Ausland zugelassen ist und von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist; die Regelungen zur Anerkennung einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd., bbb) Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd., ccc) CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder ddd) CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd.,'. b) In Satz 2 werden die Wörter 'Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)' durch die Wörter 'Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 (ABl. L 102 vom 30.03.2022, S. 8)' ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter 'Hochrisikogebiet oder' gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Hochrisikogebiet oder' gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, 1. in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder 2. die einreisende Person einen Impfnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.' 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In den Nummern 1, 4 und 6 werden die Wörter 'Hochrisikogebiet oder' jeweils gestrichen. bbb) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende Nummer 8 ersetzt: '8. hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.' bb) Satz 2 wird aufgehoben. | |
(Text alte Fassung) cc) In Satz 5 werden die Wörter 'zehn Tagen' durch die Angabe '14 Tagen' ersetzt. | (Text neue Fassung) cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter 'zehn Tagen' durch die Angabe '14 Tagen' ersetzt. |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.' c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben: 1. Personen, die a) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder b) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7.' 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen: 1. die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und 2. ein Testnachweis.' b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen: 1. die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und 2. ein Testnachweis.' c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, einen Testnachweis oder in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einen Impfnachweis durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln.' bb) Satz 2 wird aufgehoben. | |
cc) In Satz 3 werden die Wörter 'den Sätzen 1 oder 2' durch die Angabe 'Satz 1' ersetzt. | cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter 'den Sätzen 1 oder 2' durch die Angabe 'Satz 1' ersetzt. |
7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'aus einem Hochrisikogebiet oder,' gestrichen, wird nach der Angabe '§ 10' das Komma gestrichen, wird die Angabe 'Satz 3' durch die Angabe 'Satz 2' ersetzt und wird nach der Angabe '§ 3 Absatz 2' das Wort 'stichprobenhaft' eingefügt. bb) In den Sätzen 4, 5 und 6 werden die Wörter 'Hochrisikogebiet oder' jeweils gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Für Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis entsprechend; es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden.' 8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter 'Hochrisikogebiet oder' gestrichen. 9. In § 14 wird die Angabe '31. Mai 2022' durch die Angabe '31. August 2022' ersetzt. |
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