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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (7. RegGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 RegG § 7, § 8, Anlage 5, Anlage 6 (neu)
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt:„(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.200.000.000,00 Euro festgesetzt.(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 140.900.000,00 Euro |
Bayern | 254.000.000,00 Euro |
Berlin | 108.500.000,00 Euro |
Brandenburg | 26.300.000,00 Euro |
Bremen | 16.200.000,00 Euro |
Hamburg | 69.000.000,00 Euro |
Hessen | 88.500.000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 16.400.000,00 Euro |
Niedersachsen | 96.000.000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 224.700.000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 41.700.000,00 Euro |
Saarland | 8.200.000,00 Euro |
Sachsen | 34.400.000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt | 17.400.000,00 Euro |
Schleswig-Holstein | 41.900.000,00 Euro |
Thüringen | 15.900.000,00 Euro. |
- (8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
- 1.
- als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
- 3.
- bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
- 4.
- bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." - 2.
- Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt.(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro |
Bayern | 529.200.000,00 Euro |
Berlin | 226.100.000,00 Euro |
Brandenburg | 54.700.000,00 Euro |
Bremen | 33.800.000,00 Euro |
Hamburg | 143.800.000,00 Euro |
Hessen | 184.300.000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro |
Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro |
Saarland | 17.100.000,00 Euro |
Sachsen | 71.700.000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro |
Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro |
Thüringen | 33.100.000,00 Euro. |
- (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden."
- 3.
- Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
„Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | ||||||||
für das Bundesland | zum Stichtag | |||||||
Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe (in EUR) | 2022 (in EUR) | 2021 (in EUR) | 2020 (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 7 RegG | | ||||
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | | ||||||
1.3 | Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) | | ||||||
1.4 | Landesmittel | | ||||||
1.5 | weitere Mittel | | ||||||
1.6 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.3, 1.4 und 1.5) | | ||||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffent- lichen Personen- nahverkehr | aufgrund geringerer Ausgleichs- leistungen | | ||||
2.2 | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen | | ||||||
2.3 | aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften | | ||||||
2.4 | abzgl. ersparter Aufwendungen | | ||||||
2.5 | Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4) | | ||||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.6 und 2.5) | | |||||
4 | Nachrichtlich | Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektions- schutz (vollständig aus Landes- mitteln) | |
- Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | |||||
für das Bundesland | zum Stichtag 30. Juni 2024 | ||||
Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 8 RegG | | |
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | | |||
1.3 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) | | |||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffent- lichen Personen- nahverkehr | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein- schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs- zahlungen | | |
2.2 | aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen | | |||
2.3 | Summe (2.1 und 2.2) | | |||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.3 und 2.3) | | ||
4 | Nachrichtlich | Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV | ". |
Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. RegGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. RegGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
Artikel 1 8. RegGuaÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 812 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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