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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)

V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823 (Nr. 18); Geltung ab 01.06.2022
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2022 AGMahnVordrV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 2 (neu), § 3 (neu), § 4 (neu), § 5 (neu)

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Angabe „2." wird gestrichen.

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

3.
Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt:

§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck

(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument

Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.

§ 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz

Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen. Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von § 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet

Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt."

4.
Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und 7.