Tools:
Update via:
Änderung § 1 StBVV vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 30 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 1 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2 Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-166263.htm