Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 StBVV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StBVV, alle Änderungen durch Artikel 30 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 1 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2 Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige