Tools:
Update via:
Änderung § 3 StBVV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 3. StRVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Mindestgebühr, Auslagen | (Text neue Fassung)§ 3 Auslagen |
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-5299.htm