Tools:
Update via:
Änderung § 4 StBVV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 3. StRVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 4 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Vereinbarung der Vergütung | |
(Text alte Fassung) (1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verordnung und den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz ergibt, nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2 Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, 2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht. |
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. | |
(3) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-5300.htm