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Änderung § 9 StBVV vom 14.12.2024

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§ 9 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2024 geltenden Fassung
§ 9 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Berechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2 Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. 3 Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. 4 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) 1 In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2 Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. 3 Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.



(heute geltende Fassung) 

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