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Änderung § 3 StBVV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen


(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(Text alte Fassung)

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

(Text neue Fassung)

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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