Tools:
Update via:
Änderung § 16 StBVV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 JStG 2007 am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 16 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 16 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | |
(Text alte Fassung) Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. 2 Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al5306-0.htm