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Änderung § 24 StBVV vom 01.01.2007
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§ 24 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 24 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Steuererklärungen | |
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; | |
(Text alte Fassung) 3. der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; 4. der Erklärung über die Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare Eigenkapital, jedoch mindestens 12.500 Euro; 5. der Erklärung zur Gewerbesteuer a) nach dem Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro, b) nach dem Gewerbekapital 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Gewerbekapital vor Berücksichtigung der Freibeträge jedoch mindestens 9.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 500 Euro; 8. der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 6.000 Euro; | (Text neue Fassung) 3. der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; 4. der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes), b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes), c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und d) des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes), jedoch mindestens 12.500 Euro; 5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro; 8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro; |
9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro; 10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; 11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro; 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro; 13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro; 14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro; | |
15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom Hundert der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; | 15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; |
17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; 18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | |
20. (aufgehoben) | 20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; |
21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage. | 24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage; 25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro. |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. | |
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. | (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. |
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr | |
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz; | 1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes; |
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; 3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; | |
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes; 5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. | 4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes; 5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; 6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes; 7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes; 8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes; 9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; 10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; 11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; 12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. |
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