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Änderung § 31 StBVV vom 01.01.2007

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§ 31 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 31 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Besprechungen


(Text alte Fassung)

Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) 1 Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. 2 Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.