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Änderung § 42 StBVV vom 01.01.2007

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§ 42 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 42 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Besprechungsgebühr


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage.

(3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.