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Änderung § 43 StBVV vom 01.01.2007
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§ 43 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 43 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Text alte Fassung) § 43 Beweisaufnahmegebühr | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). (2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet worden ist. (3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Auftraggebers oder der Behörde befindlichen Urkunden besteht. (4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden. |
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