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Änderung § 44 StBVV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 44 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.

(2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den
in Absatz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.



Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)