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Synopse aller Änderungen der StBVV am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 9 der 3. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Mindestgebühr, Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 3 Auslagen
    § 4 Vereinbarung der Vergütung
    § 5 Mehrere Steuerberater
    § 6 Mehrere Auftraggeber
    § 7 Fälligkeit
    § 8 Vorschuß
    § 9 Berechnung
Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung
    § 10 Wertgebühren
    § 11 Rahmengebühren
    § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 13 Zeitgebühr
    § 14 Pauschalvergütung
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
    § 15 Umsatzsteuer
    § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
    § 17 Dokumentenpauschale
    § 18 Geschäftsreisen
    § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
    § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
    § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
    § 22 Gutachten
    § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
    § 24 Steuererklärungen
    § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
    § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
    § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
    § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
    § 29 Teilnahme an Prüfungen
    § 30 Selbstanzeige
    § 31 Besprechungen
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
    § 32 Einrichtung einer Buchführung
    § 33 Buchführung
    § 34 Lohnbuchführung
    § 35 Abschlußarbeiten
    § 36 Steuerliches Revisionswesen
    § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
    § 38 Erteilung von Bescheinigungen
    § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
    § 41 (aufgehoben)
    § 42 (aufgehoben)
    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren
    § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
    § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 47 Anwendung
    § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 Inkrafttreten
    Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
    Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
    Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
    Anlage 4 Tabelle D
    Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach dieser Verordnung.



(1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2 Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen




§ 3 Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2)
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(3)
Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.



(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2)
Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Vereinbarung der Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.



(1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2 Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1. das Schriftstück
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2. das Schriftstück
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

3
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung


(1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. 2 Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.



(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird.

§ 24 Steuererklärungen


(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;



3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;

4. (aufgehoben)

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro;

7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;

8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro;

9. (aufgehoben)

10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;

11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro;



12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro;

14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;

15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;

16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;

17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;

18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro;

22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;

24. (aufgehoben)

25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro;

vorherige Änderung nächste Änderung

26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.



26. sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1. (aufgehoben)

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

4. (aufgehoben)

5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. bis 10. (aufgehoben)

11.
für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

11. für die
Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

12.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).



6. bis 12. (aufgehoben)

13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Buchführung


(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.



(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.



Anlage 4 Tabelle D


Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro

40 | 311

45 | 333

50 | 354

55 | 374

60 | 394

65 | 412

70 | 428

75 | 444

80 | 459

85 | 473

90 | 485

95 | 496

100 | 506

110 | 531

120 | 555

130 | 579

140 | 602

150 | 625

160 | 647

170 | 668

180 | 689

190 | 709

200 | 729

210 | 748

220 | 767

230 | 785

240 | 802

250 | 819

260 | 836

270 | 852

280 | 866

290 | 881

300 | 895

320 | 924

340 | 953

360 | 982

380 | 1.009

400 | 1.036

420 | 1.063

440 | 1.089

460 | 1.114

480 | 1.138

500 | 1.162

520 | 1.187

540 | 1.210

560 | 1.232

580 | 1.254

600 | 1.276

620 | 1.297

640 | 1.317

660 | 1.337

680 | 1.356

700 | 1.374

750 | 1.416

800 | 1.454

850 | 1.486

900 | 1.513

950 | 1.535

1.000 | 1.552

vorherige Änderung

2.000 je ha | 1,42

3.000 je ha | 1,29

4.000 je ha | 1,16

5.000 je ha | 1,03

6.000 je ha | 0,90

7.000 je ha | 0,78

8.000 je ha | 0,64

9.000 je ha | 0,51

10.000 je ha | 0,38

11.000 je ha | 0,25

12.000 je ha | 0,13

ab 12.000 je ha | 0,13



2.000 je ha | 1,42 mehr

3.000 je ha | 1,29 mehr

4.000 je ha | 1,16 mehr

5.000 je ha | 1,03 mehr

6.000 je ha | 0,90 mehr

7.000 je ha | 0,78 mehr

8.000 je ha | 0,64 mehr

9.000 je ha | 0,51 mehr

10.000 je ha | 0,38 mehr

11.000 je ha | 0,25 mehr

12.000 je ha | 0,13 mehr

ab 12.000 je ha | 0,13 mehr


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

40.000 | 323

42.500 | 339

45.000 | 355

47.500 | 372

50.000 | 387

55.000 | 419

60.000 | 449

65.000 | 481

70.000 | 510

75.000 | 541

80.000 | 571

85.000 | 601

90.000 | 630

95.000 | 659

100.000 | 688

105.000 | 716

110.000 | 744

115.000 | 773

120.000 | 801

125.000 | 828

130.000 | 856

135.000 | 883

140.000 | 911

145.000 | 938

150.000 | 965

155.000 | 992

160.000 | 1.019

165.000 | 1.046

170.000 | 1.072

175.000 | 1.098

180.000 | 1.125

185.000 | 1.151

190.000 | 1.177

195.000 | 1.203

200.000 | 1.229

205.000 | 1.255

210.000 | 1.280

215.000 | 1.305

220.000 | 1.331

225.000 | 1.357

230.000 | 1.381

235.000 | 1.406

240.000 | 1.431

245.000 | 1.455

250.000 | 1.479

255.000 | 1.504

260.000 | 1.529

265.000 | 1.552

270.000 | 1.576

275.000 | 1.599

280.000 | 1.622

285.000 | 1.645

290.000 | 1.668

295.000 | 1.691

300.000 | 1.713

305.000 | 1.735

310.000 | 1.757

315.000 | 1.778

320.000 | 1.799

325.000 | 1.820

330.000 | 1.841

335.000 | 1.861

340.000 | 1.881

345.000 | 1.901

350.000 | 1.919

355.000 | 1.939

360.000 | 1.958

365.000 | 1.976

370.000 | 1.995

375.000 | 2.013

380.000 | 2.025

385.000 | 2.049

390.000 | 2.065

395.000 | 2.082

400.000 | 2.099

410.000 | 2.132

420.000 | 2.164

430.000 | 2.197

440.000 | 2.228

450.000 | 2.259

460.000 | 2.289

470.000 | 2.318

480.000 | 2.347

490.000 | 2.373

500.000 | 2.399

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 139