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Synopse aller Änderungen der StBVV am 23.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 9 der 3. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung | |
(Text alte Fassung) § 3 Mindestgebühr, Auslagen | (Text neue Fassung) § 3 Auslagen |
§ 4 Vereinbarung der Vergütung § 5 Mehrere Steuerberater § 6 Mehrere Auftraggeber § 7 Fälligkeit § 8 Vorschuß § 9 Berechnung Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung § 10 Wertgebühren § 11 Rahmengebühren § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren § 13 Zeitgebühr § 14 Pauschalvergütung Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen § 15 Umsatzsteuer § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 17 Dokumentenpauschale § 18 Geschäftsreisen § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten § 24 Steuererklärungen § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten § 28 Prüfung von Steuerbescheiden § 29 Teilnahme an Prüfungen § 30 Selbstanzeige § 31 Besprechungen Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten § 32 Einrichtung einer Buchführung § 33 Buchführung § 34 Lohnbuchführung § 35 Abschlußarbeiten § 36 Steuerliches Revisionswesen § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke § 38 Erteilung von Bescheinigungen § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 47 Anwendung § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung § 48 (aufgehoben) § 49 Inkrafttreten Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) Anlage 4 Tabelle D Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach dieser Verordnung. | (1) 1 Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2 Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. |
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. | |
§ 3 Mindestgebühr, Auslagen | § 3 Auslagen |
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. |
§ 4 Vereinbarung der Vergütung | |
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht. | (1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2 Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, 2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht. |
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. | |
(3) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. | |
§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung | |
(1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. | |
(2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. 2 Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. | (2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. |
§ 24 Steuererklärungen | |
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; | |
3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; | 3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; |
4. (aufgehoben) 5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; 8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro; 9. (aufgehoben) 10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; 11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro; | |
12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro; | 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro; |
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro; 14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro; 15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; 17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; 18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; 21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro; 22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 24. (aufgehoben) 25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro; | |
26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro. (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. | 26. sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro. (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. |
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1. (aufgehoben) 2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; 3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; 4. (aufgehoben) 5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; | |
6. bis 10. (aufgehoben) 11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; 12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. 11. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; 12. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne). | 6. bis 12. (aufgehoben) 13. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; 14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne). |
§ 33 Buchführung | |
(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. | |
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. | (7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. |
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. | |
Anlage 4 Tabelle D | |
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche) Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro 40 | 311 45 | 333 50 | 354 55 | 374 60 | 394 65 | 412 70 | 428 75 | 444 80 | 459 85 | 473 90 | 485 95 | 496 100 | 506 110 | 531 120 | 555 130 | 579 140 | 602 150 | 625 160 | 647 170 | 668 180 | 689 190 | 709 200 | 729 210 | 748 220 | 767 230 | 785 240 | 802 250 | 819 260 | 836 270 | 852 280 | 866 290 | 881 300 | 895 320 | 924 340 | 953 360 | 982 380 | 1.009 400 | 1.036 420 | 1.063 440 | 1.089 460 | 1.114 480 | 1.138 500 | 1.162 520 | 1.187 540 | 1.210 560 | 1.232 580 | 1.254 600 | 1.276 620 | 1.297 640 | 1.317 660 | 1.337 680 | 1.356 700 | 1.374 750 | 1.416 800 | 1.454 850 | 1.486 900 | 1.513 950 | 1.535 1.000 | 1.552 | |
2.000 je ha | 1,42 3.000 je ha | 1,29 4.000 je ha | 1,16 5.000 je ha | 1,03 6.000 je ha | 0,90 7.000 je ha | 0,78 8.000 je ha | 0,64 9.000 je ha | 0,51 10.000 je ha | 0,38 11.000 je ha | 0,25 12.000 je ha | 0,13 ab 12.000 je ha | 0,13 | 2.000 je ha | 1,42 mehr 3.000 je ha | 1,29 mehr 4.000 je ha | 1,16 mehr 5.000 je ha | 1,03 mehr 6.000 je ha | 0,90 mehr 7.000 je ha | 0,78 mehr 8.000 je ha | 0,64 mehr 9.000 je ha | 0,51 mehr 10.000 je ha | 0,38 mehr 11.000 je ha | 0,25 mehr 12.000 je ha | 0,13 mehr ab 12.000 je ha | 0,13 mehr |
Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro 40.000 | 323 42.500 | 339 45.000 | 355 47.500 | 372 50.000 | 387 55.000 | 419 60.000 | 449 65.000 | 481 70.000 | 510 75.000 | 541 80.000 | 571 85.000 | 601 90.000 | 630 95.000 | 659 100.000 | 688 105.000 | 716 110.000 | 744 115.000 | 773 120.000 | 801 125.000 | 828 130.000 | 856 135.000 | 883 140.000 | 911 145.000 | 938 150.000 | 965 155.000 | 992 160.000 | 1.019 165.000 | 1.046 170.000 | 1.072 175.000 | 1.098 180.000 | 1.125 185.000 | 1.151 190.000 | 1.177 195.000 | 1.203 200.000 | 1.229 205.000 | 1.255 210.000 | 1.280 215.000 | 1.305 220.000 | 1.331 225.000 | 1.357 230.000 | 1.381 235.000 | 1.406 240.000 | 1.431 245.000 | 1.455 250.000 | 1.479 255.000 | 1.504 260.000 | 1.529 265.000 | 1.552 270.000 | 1.576 275.000 | 1.599 280.000 | 1.622 285.000 | 1.645 290.000 | 1.668 295.000 | 1.691 300.000 | 1.713 305.000 | 1.735 310.000 | 1.757 315.000 | 1.778 320.000 | 1.799 325.000 | 1.820 330.000 | 1.841 335.000 | 1.861 340.000 | 1.881 345.000 | 1.901 350.000 | 1.919 355.000 | 1.939 360.000 | 1.958 365.000 | 1.976 370.000 | 1.995 375.000 | 2.013 380.000 | 2.025 385.000 | 2.049 390.000 | 2.065 395.000 | 2.082 400.000 | 2.099 410.000 | 2.132 420.000 | 2.164 430.000 | 2.197 440.000 | 2.228 450.000 | 2.259 460.000 | 2.289 470.000 | 2.318 480.000 | 2.347 490.000 | 2.373 500.000 | 2.399 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 139 |
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