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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (2. NKRGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundeskanzler" durch die Wörter „Bundesminister der Justiz" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Verhältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgebenden Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer solchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat nicht entgegen." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestimmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig."
- d)
- In Absatz 7 werden das Wort „Bundeskanzler" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „Mitgliedern der Bundesregierung" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
- e)
- In Absatz 8 werden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- f)
- In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- g)
- In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digitalcheck)."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 4.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundeskanzler" durch die Wörter „der Bundesregierung" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."
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