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Artikel 2 - Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (11. SGBIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 SVReformG Artikel 33

Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt gefasst:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie folgt gefasst:

„§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 84 wird wie folgt gefasst:

„§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

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Zitierungen von Artikel 2 Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. SGBIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. SGBIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember ...