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Artikel 1 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesautobahnen" durch die Wörter „Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die gesperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes
- 1.
- der vom Straßenverkehr auf der Umleitungsstrecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird,
- 2.
- der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und
- 3.
- eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird.
- 3.
- In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 10. FStrÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. FStrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. FStrÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 14 BALMG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922 ) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter ...
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