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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (2. VfAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923 (Nr. 20); Geltung ab 01.08.2022

Artikel 1 Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2022 VfAusbV § 4, § 20, Anlage

Die Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,".

2.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend",".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „drei" wird durch das Wort „zwei" ersetzt.

d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

3.
In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3
Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und
Gesundheit bei der
Arbeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere, auch
präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3
Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeits-
welt
(§ 4 Absatz 3
Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-
schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit
einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-
kumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und
zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-
den Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-
ten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren
5Sicherheit bei Ver-
anstaltungen und
Produktionen
(§ 4 Absatz 3
Nummer 5)
a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-
verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das
Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und
bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-
greifen
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3
Nummer 6)
a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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  c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines
sachbezogenen Ergebnisses anwenden
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in
Englisch".
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