Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung (2. CorSurVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1; Geltung ab 01.07.2022

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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