Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung (2. BStrMKnotVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V2; Geltung ab 28.06.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung sowie auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) und § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BAnz AT 30.07.2018 V1) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:



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