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Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Haftpflichtgefahren" die Wörter „für Vermögensschäden" und nach dem Wort „Versicherungsfall" die Wörter „und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen und betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung einschließlich möglicher Gründe für den Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haftpflichtversicherung nicht gefährden, und der Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."
- 2.
- In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüZustAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6 , 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die ...
Zitat in folgenden Normen
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154
Eingangsformel BtRegV
... und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) neu gefasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. ... b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu gefasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
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