Artikel 9 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 JFAngAusbV § 3, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „vormundschaftsrechtliche" ersetzt.

2.
In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das Wort „Vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „Vormundschaftsrechtliche" und in Spalte 3 das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
§ 19 JFAngAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, außer ...


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