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Artikel 15 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 VBRRefG Artikel 8, Artikel 13, Artikel 16
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13 werden aufgehoben.
- 2.
- Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „tritt" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüZustAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15 , 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 18 ...
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