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Artikel 1 - Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (MiLoAnpG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Mindestlohngesetzes
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde." - 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals" gestrichen und wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2017" durch die Angabe „2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „im" durch das Wort „in" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MiLoAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 MiLoAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 1 , 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Dritte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 2 KraftfEntSG Änderung des Mindestlohngesetzes
... Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt ...
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