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Artikel 4 - Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (MiLoAnpG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:
- „§ 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn- 1.
- sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
- 2.
- sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
- 3.
- die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vorliegen.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MiLoAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MiLoAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die ...
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