Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b wie folgt gefasst:
„§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich".
- 2.
- Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend."
- 3.
- In § 162 Nummer 5 werden die Wörter „monatlich 450 Euro" durch die Wörter „das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
- 4.
- § 163 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 10 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „monatlich 450 Euro" durch die Wörter „das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
- 6.
- § 167 wird wie folgt gefasst:
„§ 167 Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze."
- 7.
- § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
- „1d.
- bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,".
- 8.
- In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe „450 Euro" durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.
- 9.
- In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 163 Absatz 10" durch die Angabe „§ 163 Absatz 7" ersetzt.
- 10.
- § 276b wird wie folgt gefasst:
„§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich
§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten."
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173