Änderung § 1 KugZuV vom 27.09.2022

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§ 1 KugZuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.09.2022 geltenden Fassung
§ 1 KugZuV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


(Text alte Fassung)

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

(Text neue Fassung)

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.

 



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