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Änderung § 18 AFGBV vom 01.09.2023
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§ 18 AFGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 18 AFGBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Können im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Erprobungsgenehmigung nach § 16 die für die Zulassung vorzulegenden Fahrzeugdaten und der Hinweis auf die Erprobungsgenehmigung nach § 16 Absatz 7 von der zuständigen Zulassungsbehörde nicht in den Fahrzeugregistern gespeichert werden oder die Angaben nach § 11 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden, sind die jeweiligen Speicherungen und Eintragungen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli 2022 nachzuholen. | (Text neue Fassung) Können im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Erprobungsgenehmigung nach § 16 die für die Zulassung vorzulegenden Fahrzeugdaten und der Hinweis auf die Erprobungsgenehmigung nach § 16 Absatz 7 von der zuständigen Zulassungsbehörde nicht in den Fahrzeugregistern gespeichert werden oder die Angaben nach § 11 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden, sind die jeweiligen Speicherungen und Eintragungen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli 2022 nachzuholen. |
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