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Artikel 2 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
- „12.
- die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
- 13.
- die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„111.3 | einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr- funktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.4 | einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.5 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.7 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00". |
- b)
- Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„112.4 | zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk- tion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.5 | zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- nomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.7 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto- matisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.8 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00". |
- c)
- Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„H. Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) | | |
400a | Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr- zeuge mit autonomer Fahrfunktion | |
400a.1 | Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be- triebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs- erlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung, Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein- tragung | 790,60 bis 79.060,00 |
400a.2 | Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg- ten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs- bereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs- bereichs nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00". |
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