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Artikel 3 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung."
- 2.
- § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
- a)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
- b)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
- c)
- die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
- d)
- Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."
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