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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (12. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1 Änderung der Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg". - bb)
- In der laufenden Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen". - cc)
- In der laufenden Nummer 9 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau". - dd)
- Die laufende Nummer 16 wird aufgehoben.
- ee)
- Die laufenden Nummern 17 bis 19 werden die laufenden Nummern 16 bis 18.
- b)
- In Absatz 3 wird in der Tabelle bei der laufenden Nummer 2 die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg."
- 2.
- § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15387/index.htm