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§ 2 - 53. Anrechnungsverordnung (53. AnrV)

§ 2 Anzurechnendes Einkommen



Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b, § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.

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Zitierungen von § 2 53. AnrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 53. AnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 53. AnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 53. AnrV Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
... § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende ...
Anlage 53. AnrV (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2022 in Euro