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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (DPMAWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2030-14-124 Beamte
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I.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.