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§ 3 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 3 Anmeldung und Zulassung



(1) 1Die Industrie- und Handelskammern haben jeweils Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus festzusetzen und diese zusammen mit den Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Form bekanntzugeben. 2Die Industrie- und Handelskammern können darüber hinaus weitere Prüfungstermine in einem Kalenderjahr festsetzen.

(2) 1Die Anmeldung zur Prüfung ist unter Angabe der Daten zur Person und der Prüfungsart, in der von den Industrie- und Handelskammern vorgegebenen Form, vorzunehmen. 2Die Anmeldung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. 3Der Prüfungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Prüfungstermin, für den die Anmeldung erfolgt,

2.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der sich anmeldenden Person,

3.
Anschrift der Person nach Buchstabe b,

4.
E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer für Rückfragen,

5.
wenn zutreffend Angaben über Art und Umfang einer Behinderung, sowie den Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(3) Am Tag der Prüfung ist vor Prüfungsbeginn ein Identitätsnachweis durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild in lateinischer Schrift oder bei anderer Schrift durch eine amtliche Übersetzung in lateinischer Schrift und vorzulegen.

(4) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer schriftliche Nachweise unter Angabe von Gründen verlangen.

(5) Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die Anmeldung durch den oder die Erziehungsberechtigte/n erfolgen.

(6) 1Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für das Ablegen der Befähigungsprüfung. 2Nach Bestehen der behördlichen Befähigungsprüfung prüfen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter jedoch, ob die betreffenden Personen die jeweiligen Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen und Matrosinnen oder für Steuerleute nach den §§ 31 und 33 der Binnenschiffspersonalverordnung erfüllen. 3Auf dieses haben die Industrie- und Handelskammern im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung hinzuweisen.

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