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§ 6 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 6 Rücktritt von der Prüfung und Stornogebühren
(1) Tritt die zu prüfende Person vor Beginn der theoretischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Tritt die zu prüfende Person im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 3 als nicht bestanden. 2Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. 3Das gleiche gilt, wenn die zu prüfende Person zu einer Prüfung nicht erscheint.
(3) 1Tritt die zu prüfende Person aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer über das Vorliegen eines solchen Grundes. 2Macht die zu prüfende Person einen wichtigen Grund geltend, dass er oder sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er oder sie dies unverzüglich, spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. 3Die Industrie- und Handelskammern können in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit verlangen. 4Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(4) 1Die Prüfungsgebühren werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht teilnimmt. 2Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich.
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