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§ 7 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 7 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einer theoretischen Prüfung in schriftlicher oder digitaler Form.

(2) 1Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung ist die zu prüfenden Person vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(3) 1Die Prüfung besteht aus einem Antwort-Wahl-Verfahren. 2Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils fünf Antwortvorschlägen eine Antworte durch Ankreuzen als richtig auswählen. 3Alle Prüfungsaufgaben sind gleichwertig in der Gewichtung.

(4) Für die theoretische Prüfung sind die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH, zu verwenden.

(5) Die Dauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(6) Die Prüfung darf ohne Beschränkung wiederholt werden.

(7) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zur Prüfung ein Jahr und das Ergebnis der Prüfung 50 Jahre aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchPersBBefähPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersBBefähPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchPersBBefähPrV Grundsätze für die Prüfung
... des Bundes geltenden Gebührenregelungen zu entrichten. (4) Die in § 7 genannten Zeitansätze sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende ...