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§ 8 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 8 Prüfungsgegenstand



Inhalt und Umfang der zu prüfenden Kenntnisse bestimmen sich nach § 35 in Verbindung mit Anlage 8 der Binnenschiffspersonalverordnung.

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