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§ 9 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.
(2) 1Die Auswertung der Prüfungsleistung erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 automatisiert über einen von den Industrie- und Handelskammern beauftragten Dienstleister. 2Der berufene Prüfungsausschuss behält sich vor, diese Auswertung jederzeit zu überprüfen.
(3) 1Die im Antwort-Wahl-Verfahren sind die gegebenen Antworten entweder mit richtig oder falsch zu bewerten. 2Eine richtig beantwortete Frage ist mit einem Punkt, eine falsch, mehrfach oder nicht beantwortete Frage mit null Punkten zu bewerten. 3Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.
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