Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 10 Ordnungsvorschriften
(1) 1Die zu prüfenden Personen dürfen während der Prüfung nicht miteinander reden, nicht gegenseitig ihre Arbeiten einsehen, nicht einander etwas geben oder leihen. 2Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. 3Während der Prüfung darf die zu prüfende Person den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen.
(2) 1Wenn die Identität der zu prüfenden Person nicht eindeutig festgestellt werden kann, wird diese durch den Prüfungsausschussvorsitzenden oder die aufsichtführende Person von der Prüfung ausgeschlossen. 2Die Prüfungsinstitutionen können die zu prüfende Person, welche nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 3Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden" gewertet.
(3) 1Versucht die zu prüfende Person das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden". 2Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigen die Prüfungsinstitutionen der zu prüfenden Person die Prüfungsbescheinigung nicht aus oder erklären sie für ungültig und fordern sie von ihm zurück.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15395/a288141.htm