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§ 11 - Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersBBefähPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 06.07.2022; FNA: 9500-1-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 11 Aufsicht und Dokumentation
(1) Die Industrie- und Handelskammern regeln die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(2) 1Störungen aufgrund äußerer Einflüsse müssen durch die zu prüfende Person ausdrücklich gegenüber der Prüfungsaufsicht gerügt werden. 2Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer über Art und Umfang geeigneter Ausgleichsmaßnahmen. 3Für die schriftliche Prüfung kann die Prüfungsinstitution über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Industrie- und Handelskammern sind zur Dokumentation und Speicherung der gestellten Fragen und gegebenen Antworten verpflichtet.
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