Tools:
Update via:
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr" und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (BwFinSVermGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr"
Artikel 1 ändert mWv. 7. Juli 2022 BwFinSVermG
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Dem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juli 2022.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15397/index.htm