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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036 (Nr. 23); Geltung ab 07.07.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2022 EBABGebV § 4a (neu), Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Alt-Sachverhalte

Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird."

2.
In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„6.2Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher-
heitsbescheinigung
§§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV
i. V. m. Artikel 8 der Durch-
führungsverordnung
(EU) 2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600
und höchstens
75.000 Euro
6.3Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage-
mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens
§§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV
i. V. m. Artikel 3 der Dele-
gierten Verordnung (EU)
2018/761
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
100.000.000 km:
185.640 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
10.000.000 km und
weniger als
100.000.000 km:
34.080 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
5.000.000 km und
weniger als
10.000.000 km:
24.120 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
1.000.000 km und
weniger als
5.000.000 km:
14.280 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
100.000 km und
weniger als
1.000.000 km:
8.040 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich mindestens
20.000 km und
weniger als
100.000 km:
2.520 Euro
mit einer Betriebs-
leistung von jähr-
lich weniger als
20.000 km:
1.080 Euro
6.4Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher-
heitsgenehmigung
§§ 14 und 16 Absatz 1
und 3 ESiV
nach Zeitaufwand,
mindestens 600
und höchstens
100.000 Euro
6.5Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage-
mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh-
mens
§§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV
i. V. m. Artikel 3 der Dele-
gierten Verordnung (EU)
2018/761
mit mindestens
10.000 Strecken-
kilometern oder
mit mindestens
10.000 Verkehrs-
stationen:
9.981.000 Euro
mit mindestens
2.000 und weniger
als 10.000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 2.000 und
weniger als 10.000
Verkehrsstationen:
990.480 Euro
mit mindestens
500 und weniger
als 2.000 Stre-
ckenkilometern
oder mit mindes-
tens 500 und
weniger als 2.000
Verkehrsstationen:
6.480 Euro
mit weniger als
500 Strecken-
kilometern oder
mit weniger als
500 Verkehrs-
stationen:
3.480 Euro".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EBABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBABGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1036 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9.1 wird die ...