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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird." - 2.
- In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5 ersetzt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„6.2 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsbescheinigung | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.3 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 100.000.000 km: 185.640 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 10.000.000 km und weniger als 100.000.000 km: 34.080 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 5.000.000 km und weniger als 10.000.000 km: 24.120 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 1.000.000 km und weniger als 5.000.000 km: 14.280 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 100.000 km und weniger als 1.000.000 km: 8.040 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 20.000 km und weniger als 100.000 km: 2.520 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich weniger als 20.000 km: 1.080 Euro |
6.4 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsgenehmigung | §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro |
6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Strecken- kilometern oder mit mindestens 10.000 Verkehrs- stationen: 9.981.000 Euro mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Stre- ckenkilometern oder mit mindes- tens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: 990.480 Euro mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Stre- ckenkilometern oder mit mindes- tens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: 6.480 Euro mit weniger als 500 Strecken- kilometern oder mit weniger als 500 Verkehrs- stationen: 3.480 Euro". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EBABGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBABGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1036 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9.1 wird die ...
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