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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (2. FriseurAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Übergangsvorschrift". - 2.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Übergangsvorschrift
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden." - 3.
- In der Anlage wird in Abschnitt A die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3 | Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen b) Haut reinigen und Kompressen legen c) Tages-Make-up gestalten d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for- men f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben | 6 | |
g) Nägel polieren und dekorativ gestalten h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara- ten massieren i) Make-up für besondere Anlässe gestalten | 6". |
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