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Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung (ZVSAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
„1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein- samkeiten verstehen b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg- elemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be- triebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell- werkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen- den k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen | 16 | |
2 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge- fahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken- schutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug- schlussstelle entsprechend den Vorgaben des be- trieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern- meldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins- besondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe- wegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen | 16 | |
3 | Sicheres Leiten des Fahr- dienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen- tieren | 7 | |
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge- richtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh- ren und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben | 29". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Sven Giegold
In Vertretung Sven Giegold
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15403/index.htm