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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073 (Nr. 24)
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-232 Beamte
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-232 Beamte
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.
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Zitierungen von § 2 BMASGBWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMASGBWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMASGBWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BMASGBWidVertrAnO Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
... vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ...
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